Gesetze / Gebäudereinigermeisterverordnung
GebrMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:
Bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts sind eine Objektbeschreibung, eine Aufmaßskizze, eine Leistungsbeschreibung, eine Mängelliste, eine Gefährdungsanalyse, eine Bedarfsplanung und eine Kalkulation zu erstellen. Dabei sind vorhandene Mängel oder Schäden an den zu bearbeitenden Oberflächen oder Untergründen zu dokumentieren. Oberflächenbehandlungs- und Reinigungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Oberflächen und Untergründe, einzusetzender Reinigungsmittel, ökologischer und toxikologischer Gefährdungen auszuwählen und durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/4#abs-4 (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/4#abs-5 (5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling drei Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMstrV%202021/4#abs-6 (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: